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Der SHHB-Schwentinental informiert: Die Patientenverfügung

Viele von uns haben in den vergangenen Jahren schon Patientenverfügungen geschrieben, aber nicht mitbekommen, dass der Bundestag ein neues Gesetz beschlossen hat, das zum 1.9.2009 rechtswirksam geworden ist. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in das bürgerliche Recht eingefügt' (§ 1901aBGB).
 
Danach sind Patientenverfügungen schriftliche Willensbekundungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen mit Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit. Damit wird anerkannt, dass das Selbstbestimmungsrecht auch für die Zukunft ausgeübt werden kann. Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen an.
 
Adressat der neuen Bestimmung sind die Betreuer und Bevollmächtigten, die durch diese Vorschrift verpflichtet werden, für die Umsetzung des Willens des einwilligungsfähigen Betreuten oder Vollmachtgebers zu sorgen. Gleichwohl ist diese im Betreuungsrecht angesiedelte Vorschrift für alle Bürgerinnen und Bürger, die Vorsorge treffen wollen, von besonderer Bedeutung. Ist nämlich jemand einwilligungsunfähig geworden und sind ärztliche Maßnahmen erforderiich, die eine Einwilligung des Betroffenen voraussetzen, so wird das Gericht einen Betreuer bestellen. Dieser muß den mutmaßlichen Willen des einwilligungsunfähigen Patienten anhand dessen vorherigen Äußerungen, bekannter religiöser Überzeugung, Weltanschauung oder persönlichen Wertvorstellungen ermitteln.
 
Eine vorliegende Patientenverfügung, die den Anforderungen des § 1901a, Abs. 1 BGB genügt und die in Betracht kommende Behandlung erfaßt, vereinfacht das Verfahren erheblich. Wichtig für den Patienten ist, dass der in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Wille im Zweifel auch von jemand umgesetzt wird. Deshalb sollte in der Patientenverfügung eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden. Empfehlenswert ist die Kombination einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung.
 
Mit einer Betreuungsverfügung wird eine Person des eigenen Vertrauens benannt, die im Fall einer notwendigen Betreuung vom Vormundschaftsgericht bestellt wird. Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muß, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.
 
Nach § 1901 a Abs. 1 BGB muß die Willensbekundung

  • von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfaßt sein,
  • in schriftlicher Form vorliegen und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durchein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden,
  • eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte,
    noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten
  • .
Allgemeine Richtlinien für eine eventuelle künftige Behandlung erfüllen diese Voraussetzung nicht.
 
Nicht umfasst sind allgemeine Bestimmungen für eine künftige Behandlung. Beispiele: „Wenn ich wegen einer Krankheit nicht mehr in der Lage bin, ein für mich menschenwürdiges Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben können" oder „Ich möchte schmerzfrei sterben" oder „Ich möchte von Dr. X behandelt werden".
 
Diese und ähnliche Beispiele beziehen sich nicht auf vorweggenommene Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme. Solche allgemeinen Bestimmungen muß der Betreuer oder der Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des Wohls des Betreuten bereits nach geltendem Recht beachten und umsetzen.
 
Auch Maßnahmen, die Ärzte und Pflegepersonal nach allgemeinen medizinischen Regeln in jedem Fall zu beachten haben, können nicht Gegenstand einer Patientenverfügung sein. Dazu gehören beispielsweise erforderliche Körperpflege, das Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit.
 
Akute ärztliche Eingriffe zur künstlichen Beatmung oder Ernährung bedürfen der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung oder Nichteinwilligung in solche noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen können daher ebenfalls Gegenstand einer Patientenverfügung sein.

Eine Patienverfügung ist verbindlich, wenn sie Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält, anhand derer der Wille des Patienten für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Ärzte müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, anderenfalls setzen sie sich des Vorwurfs einer strafbaren Körperverletzung aus. Ein Bevollmächtigter muß die Patientenverfügung prüfen, um den Willen des Vollmachtgebers festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
 
Zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung ist es auch erforderlich, dass die darin enthaltenen Erklärungen selbständig und ohne äußeren Druck abgegeben wurden sowie nicht widerrufen worden sind. Nicht bindend sind Festlegungen in einer Patientenverfügung, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Patient diese zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen will. Unbeachtlich sind Bestimmungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, beispielsweise die strafbare Tötung auf Verlangen. Handelt es sich bei den in einer Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (z.B. Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist, es sei denn, in der Patientenverfügung ist auf eine solche Aufklärung ausdrücklich verzichtet worden. Und auch das muß man wissen. Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 1901 a BGB verfasst wurden, bleiben grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam. Jedoch sind sie nur dann wirksam im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind.

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